DIREKTANSPRUCH DES FRACHTFÜHRERS GEGEN DIE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT DES SUBUNTERNEHMERS, DER DURCH RECHTSKRÄFTIGES URTEIL NACH DEM INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSVERTRAG IM INTERNATIONALEN STRASSENGÜTERVERKEHR (CMR) VERURTEILT WURDE. VERJÄHRUNGSFRIST.

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In seinem Urteil vom 26. März 2021 behandelt der Tribunal Supremo („Oberster Gerichtshof“) einen Fall, in dem ein Frachtführer eine Versicherungsgesellschaft verklagt, um die Höhe der Verurteilung gegen den bei dieser versicherten Unterfrachtführer zu fordern.

Der TS ist der Ansicht, dass sich die Forderung gegen den bei der beklagten Gesellschaft versicherten Unterfrachtführer Auswirkungen auf die Verjährung der Klage hat, da sie durch gesamtschuldnerische Haftung verbunden sind. Es handelt sich um einen Fall der Nichterfüllung von Pflichten aus einem Beförderungsvertrag aufgrund vertraglicher Fahrlässigkeit seitens des Beklagten, der eine eigene Versicherung hat, die den strittigen Schaden abdeckt. Die Unterbrechung der Verjährung bei gesamtschuldnerischen Verpflichtungen gilt nicht in den Fällen der unzulässigen gesamtschuldnerischen Haftung. Aber dies gilt jedoch nicht für die bestehenden Beziehungen zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer, die durch gesamtschuldnerische, aus dem Gesetz abgeleitete Verbindungen verbunden sind, die dem Geschädigten die unmittelbare Klage gegen die Versicherungsgesellschaft des Schadenverursachers zuerkennen.

Andererseits wird die Verjährungsfrist diejenige sein, die für die Ausübung des Rechts des Beschädigten gegen den Versicherungsgeber gilt, die in diesem Fall die eines Vertrages über die internationale Beförderung von Gütern ist, und daher diejenige von einem oder drei Jahren gemäß Art. 32 der CMR. Der TS ist der Ansicht, dass die Verjährungsfrist drei Jahre ist, da das Verhalten des Versicherungsnehmers unter ein der Fahrlässigkeit gleichgestelltes Fehler zu subsumieren ist, wobei zum einen der erhebliche Wert der transportierten Güter (150.695,02 €), der eine maximale Sorgfaltspflicht erforderte, sowie der Umstand, dass er den Anhänger mit den Gütern auf einem Lkw-Parkplatz außerhalb des Industriegebiets ohne Überwachung geparkt hatte und der Unterfrachtführer mehrere Tage lang kein Interesse an den Gütern hatte, zu berücksichtigen ist.

https://www.poderjudicial.es/search/AN/openDocument/4658404d0deb9d35/20210412

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