GÜLTIGKEIT DER SATZUNGSKLAUSEL ÜBER DIE GLEICHMÄSSIGE AUSSCHÜTTUNG VON DIVIDENDEN AN DIE GESELLSCHAFTER EINER GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG.

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Der Beschluss der “Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública” vom 14. April 2021 analysiert die Gültigkeit einer Klausel in der Satzung, die festlegt, dass „die Ausschüttung von Dividenden an die Gesellschafter nicht im proportional zu ihrem Anteil am Grundkapital erfolgt, sondern dass alle Gesellschafter unabhängig von ihrem Anteil am Kapital oder ihrem Stimmrecht Anspruch auf den gleichen Anteil an Dividenden haben; Und zwar so, dass nach der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung auf der Versammlung alle Gesellschafter einen gleichen Teil der Dividenden unter sich erhalten, so dass die auszuschüttende Gesamtsumme durch jeden der Gesellschafter des Unternehmens geteilt wird“.

Dieser Beschluss versteht, dass „die Satzung die Ausschüttung von Dividenden durch ein ausschließlich „viriles“ System oder durch „Köpfe“ wie im vorliegenden Fall festlegen kann, was nicht gegen das Verbot einer unlauteren Vereinbarung verstößt, die einen oder mehrere Gesellschafter von einem Teil der Gewinne oder Verluste ausschließt (vgl. Artikel 1691 des Zivilgesetzbuchs). Dies zeigt sich u.a. in dem Verbot der Schaffung von Gesellschaftsanteilen mit dem Recht, Zinsen zu erhalten (Art. 96.1 Kapitalgesellschaftsgesetz), ein Verbot, das unnötig wäre, wenn die einzige Form der Ungleichheit bei der Ausschüttung von Gesellschaftsgewinnen die des Privilegs bei der gemäß Art. 184.2.2.2 der Handelsregisterordnung numerisch festgelegten Dividende wäre. Es ist zu beachten, dass in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und im Gegensatz zu den Beziehungen zu Dritten, in denen obligatorische Regeln gelten, um die Garantie, die das Stammkapital für sie darstellt, zu sichern, in den Beziehungen zwischen den Gesellschaftern das weite Spiel der Autonomie des Willens den Satzungen erlaubt, vom kapitalistischen Kriterium, das in den Regeln, wie dem oben erwähnten Artikel 275 des Kapitalgesellschaftsgesetzes, vorgesehen ist, abzuweichen“.

https://boe.es/boe/dias/2021/05/05/pdfs/BOE-A-2021-7411.pdf

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